Kontaktformular
Aufnahmeantrag
Hier findet ihr den Link zu unserem Aufnahmeantrag
Satzung des Fördervereins
"Arbeitskreis Archäologie im Bernburger Land"
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Arbeitskreis Archäologie im Bernburger Land“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in D Halle (Saale).
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereines ist die ideelle und finanzielle Förderung einer breiten Popularisierung der Ur- und Frühgeschichte Anhalts, besonders im Bernburger Land mit seinen reichen archäologischen Hinterlassenschaften.
2. Der Verein sieht sich hierbei in der Tradition des verdienstvollen Bernburger Altertumsvereins (gegründet 1878).
3. Diese Zielsetzung des Fördervereines wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen konkretisiert:
a. Pflege und Erhaltung der urgeschichtliche Sammlungsbestände im Museum Schloß Bernburg, einschließlich des Foto- und Schriftenarchivs
b. Pflege und Erhaltung der archäologischen Geländedenkmale im Kreisgebiet
c. Durchführung von archäologischen Geländeuntersuchungen
d. Organisation und Durchführung von Sonderausstellungen und Vorträgen
e. Organisation und Realisierung von Exkursionen zu den archäologischen Geländedenkmalen im Landkreis Bernburg
f. Präsentation archäologischer Themen im Netz
g. Populärwissenschaftliche Publikationen zur Archäologie des Bernburger Landes
h. Werben von Sponsoren
4. Eine enge Zusammenarbeit erfolgt mit dem Museum Schloß Bernburg - Heimstatt der archäologischen Sammlung des Landreises Bernburg - dem Landesmuseum für Archäologie Sachsen-Anhalt, dem Institut für Prähistorische Archäologie der MartinLuther-Universität Halle-Wittenberg, regionalen Museen, Vereinen und Interessengruppen ähnlicher Zielsetzung in Sachsen-Anhalt und darüber hinaus.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen im Bernburger Land e.V. Arbeitskreis Archäologie Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Eintragung in das Vereinsregister Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 4 Mitgliedschaft Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, sich am Vereinsleben zu beteiligen und an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet diese Satzung einzuhalten, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge fristgemäß zu entrichten, Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragssteller/in mitzuteilen.
2. Die Mitgliedschaft wird nach Aushändigung der Satzung und deren unterschriftlicher Anerkennung wirksam.
3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor der Mitgliederversammlung zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
6. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder, die sich besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
b. Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
c. Entlastung des Vorstands,
d. die Wahl des Vorstands und der Revisoren,
e. über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
f. über den Ausschluß von Mitgliedern zu befinden,
g. über Mitgliedsbeiträge zu beschließen
h. Ehrenmitglieder zu ernennen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 28 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
5. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner/ihrer Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besondere/n Versammlungsleiter/in bestimmen.
6. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht. 7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.
§ 9 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder verlangt wird.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine DreiviertelMehrheit der Stimmberechtigten erforderlich. Geringfügige Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a. ein Vorsitzender
b. ein stellvertretender Vorsitzender
c. ein Schatzmeister
2. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
8. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§ 11 Mitgliedsbeiträge Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, etc. ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 12 Kassenführung Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.
§ 13 Die Revisoren Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch 2 Revisoren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Die Revisoren haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen sowie unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluß des Geschäftsjahres haben die Revisoren eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen auf eine gemeinnützige Einrichtung oder Körperschaft der Kultur des Landkreises Bernburg zu überführen. Die Auswahl der Einrichtung oder Körperschaft trifft die Mitgliederversammlung, welche über die Auflösung des Vereins bestimmt.
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
§ 15 Sprachliche Gleichstellung Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 12. Juli 2004 beschlossen.